Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz veröffentlicht eine Liste der Einrichtungen, die für gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch zur Verfügung stehen. Ziel ist die Qualitätssicherung für betroffene Personen im Bereich der Beratung, Behandlung und Betreuung.
Alle Betreuungseinrichtungen nach §15, die im Bundesgesetzblatt aufscheinen, erfüllen die §§ 11, 12, 35, 37 und 39 Suchtmittelgesetz. Die Einrichtungen unterstehen einer absoluten Verschwiegenheitspflicht und berücksichtigen regionale Erfordernisse.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz/April 2025
Zu einer Liste von Betreuungseinrichtungen nach §15 Suchtmittelgesetz