News > 242. Verordnung: Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V 2017 |
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"242. Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V 2017) Auf Grund der §§ 7 Abs. 3, 11 Abs. 5, 12 Abs. 5, 13 Abs. 3, 14 Abs. 3 des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, wird – hinsichtlich des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet: Kursträger § 1. (1) Die Zertifizierung der Kursträger wird vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vorgenommen. Die nachstehenden Institutionen können auf Antrag als Kursträger für Integrationskurse für eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert werden: 1. Institutionen der Erwachsenenbildung, die Unterricht in „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) in bi- oder multilingualen Klassen jedenfalls seit zwei Jahren durchführen; 2. Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind; 3. private oder humanitäre Einrichtungen, die jedenfalls seit fünf Jahren mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind und deren Aufgabenbereich auch die Vermittlung der deutschen Sprache umfasst. [...]" Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2017_II_24... Quelle: 130. Newsletter der BGBl.-Redaktion, 07.09.2017 |