Suchmenü ausblenden



Suchmenü einblenden

News > 130. Bundesgesetz: Kinder-RückführungsG 2017 – KindRückG 2017

"130. Bundesgesetz, mit dem das Außerstreitgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Gerichtsgebührengesetz, das Sicherheitspolizeigesetz und das Auslandsunterhaltsgesetz 2014 geändert werden sowie das Bundesgesetz vom 9. Juni 1988 zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung aufgehoben wird (Kinder-RückführungsG 2017 – KindRückG 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 111a samt Überschrift wird durch folgenden 7a. Abschnitt samt Überschrift ersetzt:

„7a. Abschnitt
Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen
Anträge in das Ausland

§ 111a. (1) Ein Antrag auf Rückführung eines Kindes oder auf Ausübung des Rechts auf Kontakt mit dem Kind, der vom Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde im Sinn des Art. 6 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980, BGBl. Nr. 512/1988, über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: HKÜ) an eine ausländische Zentrale Behörde übermittelt werden soll, ist vom Antragsteller beim Pflegschaftsgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben. § 434 Abs. 2 ZPO ist sinngemäß anzuwenden. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2017_I_130...
Quelle: 112. Newsletter der BGBl.-Redaktion, 02.08.2017


Sie sind hier: News

Weitere bestNET.Portale

powered by T3consult
Datenschutz-Erklärung